FAQ
Häufig gestellte Fragen
Woher stammt der Name „GeestenReich“?
Das Wortspiel GeestenReich entstand dann aus zweierlei Gründen: einerseits träumen wir von einem kleinen naturbelassenen REICH, das REICH an neuen Bewohnern tierischer und pflanzlicher Art sein wird – andererseits steht die Anlehnung an das Wort „gestenreich“ für die Vielfältigkeit und Unterschiedlichkeit, in der sich dieses Gebiet zukünftig wieder zeigen und in vielen kleinen eigenständigen Mosaiken ausdrücken darf.
Welche Komponenten beinhaltet das Logo?
Der darauf sitzende abstrahierte Schmetterling steht stellvertretend für den Würfelfleck-Dickkopffalter, der ebenfalls hervorragend zum Entwicklungsziel des GeestenReichs passt. In den Borstgrasrasenflächen des benachbarten Naturschutzgebietes wurden bereits einige Exemplare dieser besondere Schmetterlingsart festgestellt.
Wer kann Ökokontomaßnahmen durchführen?
Hat die Umsetzung der definierten Maßnahmen bereits begonnen?
Ja! Anfang 2023 haben wir nach langer Vorbereitung und Genehmigung der Maßnahmen über einen Rahmenvertrag mit dem LK Wittmund im November 2022 endlich mit der Umsetzung begonnen. Der Fortschritt wird in unregelmäßigen Abständen unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ dokumentiert.
Wer ist zuständig für die Anerkennung der Maßnahmen?
In unserem Fall erfolgt die Prüfung und Anerkennung durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Wittmund.
Wie wurden die Ökokontomaßnahmen bewertet?
Wie lange werden die Kompensationsmaßnahmen aufrecht erhalten?
Grundbuchamtliche Eintragungen stellen jedoch sicher, dass auch im Anschluss keine intensive Nutzung der Flächen mehr möglich sein wird. Zudem werden bereits jetzt alternative Anschlusskonzepte entwickelt, die eine Aufrechterhaltung des ökologisch hochwertigen Zielzustandes sicherstellen bzw. beabsichtigen.
Welche Kosten werden in den ÖWE berücksichtigt?
Begriffserklärungen
Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.
Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB).
(Auszug aus https://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffsregelung_in_Deutschland)
Kompensationsmaßnahme
Ausgleichsmaßnahmen werden möglichst am Ort des Eingriffs oder in räumlicher Nähe durchgeführt. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
Ersatzmaßnahmen stellen die verloren gegangenen Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes im betroffenen Raum (nicht jedoch direkt am Ort des Eingriffs) in ähnlicher Art und Weise wieder her.
Ersatzgeld
Die Zahlung erfolgt in der Regel an die zuständige Untere Naturschutzbehörde, die die Gelder wiederum für Zwecke des Naturschutzes einsetzen muss.
Kompensationspool / Ökokonto
Durch die Kontierung von Aufwertungsmaßnahmen in Kompensationspools (oder Ökokonten) kann diesem Problem begegnet werden. Ökokontierung bedeutet, dass Ersatzmaßnahmen zeitlich verlagert und ohne konkreten Eingriff durchgeführt, anerkannt und unter dem Kompensationspool in ein Maßnahmenkataster bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eingebucht werden. Bei zukünftigen Eingriffen können Eingreifer dann geeignete Maßnahmen von diesem Konto abbuchen.
Wenn auf Poolflächen bereits im Voraus Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, spricht man von „Flächen- und Maßnahmenbevorratung“. Somit dient sie der Flexibilisierung des Vollzugs der Naturschutz- bzw. baurechtlichen Eingriffsregelung und kann einen Beitrag zur Erhöhung der Maßnahmenqualität leisten.
Das Ökokonto basiert auf den Rechtsgrundlagen des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den §§ 1a und 200a des Baugesetzbuchs.
Ökowerteinheiten (ÖWE) oder Ökopunkt
Der durchführende Gutachter ermittelt zunächst die Summe der Ökopunkte im (vorher definierten und abgestimmten) Wirkraum des Eingriffs im aktuellen Zustand, d. h. vor Realisierung des Vorhabens. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft werden prognostiziert und ebenfalls in Ökopunkte umgerechnet. Anhand der Differenz vorher–nachher ermittelt der Gutachter den Umfang der dem Verfahren gemäß erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Dem Zustand „vorher“ stellt der Gutachter schließlich einen prognostizierten Zustand „nachher“ gegenüber, der dem Zustand nach Realisierung des Vorhabens einschließlich der geplanten Kompensationsmaßnahmen entspricht. Ist die Summe „nachher“ mindestens so groß wie „vorher“, ist der Nachweis des gesetzlich geforderten Ausgleichs erbracht.
(Auszug aus https://de.wikipedia.org/wiki/Biotopwertverfahren)
In unserem Fall war der Gutachter das Planungsbüro Thalen Consult GmbH, das die Bewertung in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Wittmund durchgeführt hat.
Städtetagsmodell
Darüber hinaus kann den Biotoptypen bzw. Teilen davon im Hinblick auf das betroffene Schutzgut (Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild) noch ein besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Biotoptyps nicht erfasst werden kann.
Außerdem erfolgt für das Schutzgut Landschaftsbild eine verbale Beschreibung auf der Grundlage der Erlebnisräume unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die Beschreibung soll sich an der Topografie, dem Bewuchs und der Bebauung orientieren.
Niedersächsischer Weg
Das Vorhaben vom GeestenReich unterstützt den Niedersächsischen Weg und fügt sich in die Vorgaben ein:
Der Niedersächsische Weg ist eine in dieser Form bundesweit einmalige Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik. Das Papier verpflichtet die Akteure, konkrete Maßnahmen für einen verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen.
Details siehe unter: https://www.niedersachsen.de/niedersaechsischer-weg/niedersaechsischer-weg-fragen-und-antworten-188598.html
Leitbild LK Wittmund
Das Vorhaben vom GeestenReich ist vollständig im Einklang mit dem Leitbild des Landkreises Wittmund und bietet eine Lösung für die dort beschriebene Problematik im Handlungsfeld „Tourismus & Natur“.
Unter Leitziel 4 wird das Ziel ausgegeben, dass der Fokus von Kompensationsmaßnahmen zukünftig „(…) auf die Qualität gelegt werden soll, sofern dies rechtlich möglich ist. Vor allem die durch öffentliche Institutionen zu erbringenden Kompensationsmaßnahmen sollen entsprechend ökologisch höherwertig erfolgen. Maßnahmen, die unter Verwendung des sog. Ersatzgeldes umgesetzt werden, sind ebenfalls unter diesen Voraussetzungen umzusetzen.“
Details siehe unter: https://www.landkreis-wittmund.de/Politik-Verwaltung/Politik/Leitbild/
FFH und Natura 2000
Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten.
Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG).
Mit derzeit ca. 27.000 Schutzgebieten auf 18,5 Prozent der Landfläche der EU ist Natura 2000 das größte grenzüberschreitende, koordinierte Schutzgebietsnetz weltweit. Es leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt in der EU.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichen Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. In Deutschland gibt es insgesamt über 4500 FFH-Gebiete und über 740 Vogelschutzgebiete, die sich zum Teil überschneiden. Insgesamt sind 15,5 Prozent der deutschen Landfläche durch Natura 2000-Schutzgebiete abgedeckt.