FAQ

Häufig gestellte Fragen

Woher stammt der Name „GeestenReich“?

Von Anfang an sollte der Begriff Geest in den Projektnamen eingebunden werden – schließlich stellt die Lage auf einem Geestrücken eine Besonderheit dar und wird elementare Auswirkungen auf die Gebietsentwicklung haben.

Das Wortspiel GeestenReich entstand dann aus zweierlei Gründen: einerseits träumen wir von einem kleinen naturbelassenen REICH, das REICH an neuen Bewohnern tierischer und pflanzlicher Art sein wird – andererseits steht die Anlehnung an das Wort „gestenreich“ für die Vielfältigkeit und Unterschiedlichkeit, in der sich dieses Gebiet zukünftig wieder zeigen und in vielen kleinen eigenständigen Mosaiken ausdrücken darf.

Welche Komponenten beinhaltet das Logo?

Es handelt sich bei der Pflanze um die Blüte des Teufelsabbiss, bei dem es sich um eine seltene Blütenpflanze mit großer Bedeutung als Nahrungspflanze für Insekten sowie den Borstgrasrasen als eines unserer herausragenden Ziel-Biotoptypen handelt.

Der darauf sitzende abstrahierte Schmetterling steht stellvertretend für den Würfelfleck-Dickkopffalter, der ebenfalls hervorragend zum Entwicklungsziel des GeestenReichs passt. In den Borstgrasrasenflächen des benachbarten Naturschutzgebietes wurden bereits einige Exemplare dieser besondere Schmetterlingsart festgestellt.

Wer kann Ökokontomaßnahmen durchführen? 

Neben potenziellen Eingriffsverursachern können auch Dritte, z. B. Stiftungen, Landgesellschaften oder private Flächeneigentümer, Ökokontomaßnahmen durchführen und anerkennen lassen. In unserem Fall letztgenannte in Gestalt des GeestenReichs.

Hat die Umsetzung der definierten Maßnahmen bereits begonnen?

Ja! Anfang 2023 haben wir nach langer Vorbereitung und Genehmigung der Maßnahmen über einen Rahmenvertrag mit dem LK Wittmund im November 2022 endlich mit der Umsetzung begonnen. Der Fortschritt wird in unregelmäßigen Abständen unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ dokumentiert.

Wer ist zuständig für die Anerkennung der Maßnahmen? 

Die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen erfolgt durch die örtlich zuständigen Naturschutzbehörden. In der Regel sind das die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

In unserem Fall erfolgt die Prüfung und Anerkennung durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Wittmund.

Wie wurden die Ökokontomaßnahmen bewertet?

Es gibt unterschiedliche Modelle zur Bewertung von Kompensationsmaßnahmen, darunter das Osnabrücker Modell oder das Städtetagsmodell. In unserem Fall erfolgte die naturschutzfachliche Bewertung der Maßnahmen nach dem Städtetagsmodell (siehe unten).

Wie lange werden die Kompensationsmaßnahmen aufrecht erhalten?

Grundsätzlich müssen Kompensationsmaßnahmen auf Ewigkeit angelegt werden. Da dies in der Praxis allerdings kaum realisierbar ist, werden die konkreten Pflegemaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit einer Dauer von verpflichtend 25 – 30 Jahren festgesetzt.

Grundbuchamtliche Eintragungen stellen jedoch sicher, dass auch im Anschluss keine intensive Nutzung der Flächen mehr möglich sein wird. Zudem werden bereits jetzt alternative Anschlusskonzepte entwickelt, die eine Aufrechterhaltung des ökologisch hochwertigen Zielzustandes sicherstellen bzw. beabsichtigen.

Welche Kosten werden in den ÖWE berücksichtigt?

Neben den Kosten für die Flächenbereitstellung und Maßnahmenplanung sind auch die für Durchführung, Herstellungspflege sowie Folgepflege anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Daneben können Kosten der künftigen Nutzung, Genehmigungsgebühren oder auch Notar- und Managementkosten anfallen. Diese Kosten sind inklusive eines Risikozuschlags für unvorhergesehene Entwicklungen bei der Kalkulation des Ökopunkte-Preises zu berücksichtigen.

Begriffserklärungen

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.

Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). 

(Auszug aus https://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffsregelung_in_Deutschland)

Kompensationsmaßnahme

Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist gesetzlich verpflichtet, dabei entstehende Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen müssen gemäß Eingriffsregelung durch geeignete Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Zu den Kompensationsmaßnahmen zählen Ausgleichsmaßnahmen sowie Ersatzmaßnahmen.

Ausgleichsmaßnahmen werden möglichst am Ort des Eingriffs oder in räumlicher Nähe durchgeführt. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Ersatzmaßnahmen stellen die verloren gegangenen Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes im betroffenen Raum (nicht jedoch direkt am Ort des Eingriffs) in ähnlicher Art und Weise wieder her.

Ersatzgeld

In Ausnahmefällen können Eingriffe mit nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen durch eine Ersatzzahlung abgegolten werden (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Dies ist nur dann zulässig, wenn eine andere Kompensation nicht möglich ist. Für die Höhe der Ersatzzahlung sind die durchschnittlichen Kosten für die ersparte Kompensationsmaßnahme (mit allen Nebenkosten) zugrunde zu legen.

Die Zahlung erfolgt in der Regel an die zuständige Untere Naturschutzbehörde, die die Gelder wiederum für Zwecke des Naturschutzes einsetzen muss.

Kompensationspool / Ökokonto

In der praktischen Umsetzung der Eingriffsregelung hat sich gezeigt, dass es zunehmend schwieriger wird, zum Zeitpunkt des Eingriffes, geeignete Flächen und Maßnahmen für die Kompensation zu finden.

Durch die Kontierung von Aufwertungsmaßnahmen in Kompensationspools (oder Ökokonten) kann diesem Problem begegnet werden. Ökokontierung bedeutet, dass Ersatzmaßnahmen zeitlich verlagert und ohne konkreten Eingriff durchgeführt, anerkannt und unter dem Kompensationspool in ein Maßnahmenkataster bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eingebucht werden. Bei zukünftigen Eingriffen können Eingreifer dann geeignete Maßnahmen von diesem Konto abbuchen.

Wenn auf Poolflächen bereits im Voraus Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, spricht man von „Flächen- und Maßnahmenbevorratung“. Somit dient sie der Flexibilisierung des Vollzugs der Naturschutz- bzw. baurechtlichen Eingriffsregelung und kann einen Beitrag zur Erhöhung der Maßnahmenqualität leisten.

Das Ökokonto basiert auf den Rechtsgrundlagen des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den §§ 1a und 200a des Baugesetzbuchs.

Ökowerteinheiten (ÖWE) oder Ökopunkt

Ökowerteinheiten/Ökopunkte dienen der Berechnung des Biotopwerts und stellen somit eine Art „Währung“ in Biotopwertverfahren dar.

Der durchführende Gutachter ermittelt zunächst die Summe der Ökopunkte im (vorher definierten und abgestimmten) Wirkraum des Eingriffs im aktuellen Zustand, d. h. vor Realisierung des Vorhabens. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft werden prognostiziert und ebenfalls in Ökopunkte umgerechnet. Anhand der Differenz vorher–nachher ermittelt der Gutachter den Umfang der dem Verfahren gemäß erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Dem Zustand „vorher“ stellt der Gutachter schließlich einen prognostizierten Zustand „nachher“ gegenüber, der dem Zustand nach Realisierung des Vorhabens einschließlich der geplanten Kompensationsmaßnahmen entspricht. Ist die Summe „nachher“ mindestens so groß wie „vorher“, ist der Nachweis des gesetzlich geforderten Ausgleichs erbracht.
(Auszug aus https://de.wikipedia.org/wiki/Biotopwertverfahren)

In unserem Fall war der Gutachter das Planungsbüro Thalen Consult GmbH, das die Bewertung in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Wittmund durchgeführt hat.

Städtetagsmodell

Das Städtetagsmodell ist in der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städtetags beschrieben. Diese Arbeitshilfe enthält eine umfassende Liste von Biotoptypen, in denen den unterschiedlichen Biotopen Wertfaktoren zugeordnet werden. Der Wertfaktor für Ackerfläche liegt zum Beispiel einheitlich bei 1 pro m², die höchstmögliche Bewertung beträgt 5 pro m². Daraus ergibt sich für jedes Biotop ein Flächenwert als Produkt aus Fläche und Bewertungszahl.

Darüber hinaus kann den Biotoptypen bzw. Teilen davon im Hinblick auf das betroffene Schutzgut (Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild) noch ein besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Biotoptyps nicht erfasst werden kann.

Außerdem erfolgt für das Schutzgut Landschaftsbild eine verbale Beschreibung auf der Grundlage der Erlebnisräume unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die Beschreibung soll sich an der Topografie, dem Bewuchs und der Bebauung orientieren.

Niedersächsischer Weg

Das Vorhaben vom GeestenReich unterstützt den Niedersächsischen Weg und fügt sich in die Vorgaben ein: 

Der Niedersächsische Weg ist eine in dieser Form bundesweit einmalige Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik. Das Papier verpflichtet die Akteure, konkrete Maßnahmen für einen verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen.

Details siehe unter: https://www.niedersachsen.de/niedersaechsischer-weg/niedersaechsischer-weg-fragen-und-antworten-188598.html

Leitbild LK Wittmund

Das Vorhaben vom GeestenReich ist vollständig im Einklang mit dem Leitbild des Landkreises Wittmund und bietet eine Lösung für die dort beschriebene Problematik im Handlungsfeld „Tourismus & Natur“.

Unter Leitziel 4 wird das Ziel ausgegeben, dass der Fokus von Kompensationsmaßnahmen zukünftig „(…) auf die Qualität gelegt werden soll, sofern dies rechtlich möglich ist. Vor allem die durch öffentliche Institutionen zu erbringenden Kompensationsmaßnahmen sollen entsprechend ökologisch höherwertig erfolgen. Maßnahmen, die unter Verwendung des sog. Ersatzgeldes umgesetzt werden, sind ebenfalls unter diesen Voraussetzungen umzusetzen.“

Details siehe unter: https://www.landkreis-wittmund.de/Politik-Verwaltung/Politik/Leitbild/

FFH und Natura 2000

Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. 

Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). 

Mit derzeit ca. 27.000 Schutzgebieten auf 18,5 Prozent der Landfläche der EU ist Natura 2000 das größte grenzüberschreitende, koordinierte Schutzgebietsnetz weltweit. Es leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt in der EU.

In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichen Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. In Deutschland gibt es insgesamt über 4500 FFH-Gebiete und über 740 Vogelschutzgebiete, die sich zum Teil überschneiden. Insgesamt sind 15,5 Prozent der deutschen Landfläche durch Natura 2000-Schutzgebiete abgedeckt.

Auszüge von: https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten/naturschutz-biologische-vielfalt/gebietsschutz-und-vernetzung/natura-2000/